Denkmalgeschützte Immobilien stellen eine besondere Herausforderung für Kapitalanleger dar. Gleichzeitig bieten sie attraktive Steuervorteile, von denen vor allem Gutverdiener profitieren. Sie können die Sanierungskosten in einem relativ kurzen Zeitraum in voller Höhe von den Steuern abschreiben und auf diese Weise die Einkommensteuer verringern. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zur Abschreibung denkmalgeschützter Immobilien wissen müssen. Das Wichtigste zur Denkmal-AfA im Überblick Historische Gebäude stellen oft ein wertvolles kulturelles Erbe dar, das es zu schützen gilt. Sofern der Erhalt dieser Gebäude im öffentlichen Interesse ist, können sie von der zuständigen Behörde unter Denkmalschutz gestellt werden. Dann gelten für das Gebäude besondere Auflagen, die sich meist vor allem auf das Aussehen der Immobilie beziehen und ihr Erscheinungsbild schützen sollen. Der Erhalt denkmalgeschützter Gebäude, wie zum Beispiel Fachwerkhäuser, ist im Interesse der Allgemeinheit. Allerdings ist es auch deutlich aufwendiger und teurer, eine denkmalgeschützte Immobilie zu erhalten – nicht zuletzt wegen der geltenden Auflagen. Deshalb gewährt der Gesetzgeber privaten Investoren, die eine Denkmalimmobilie durch die Sanierung und Modernisierung erhalten, großzügige Steuervorteile. Durch die Unterstützung und Belohnung der Investoren muss der Staat nicht selbst für den Erhalt der Denkmäler aufkommen. Es entsteht eine Win-win-Situation. Abschreibung der Sanierungskosten bei Denkmalimmobilien Denkmalgeschützte Gebäude sind sowohl für Privatpersonen, die die Denkmalimmobilie selbst nutzen wollen, als auch für Investoren interessant. Denn der Gesetzgeber erlaubt es beiden, die für den Erhalt des Denkmals anfallenden Sanierungs- und Modernisierungskosten von der Steuer abzusetzen. Denkmalschutz: Abschreibung für Selbstnutzer Wer die Denkmalimmobilie selbst bewohnen möchte, der kann gemäß § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich neun Prozent der Sanierungskosten absetzen – also insgesamt 90 Prozent. Denkmalschutz: Abschreibung für Vermieter Vermieter dürfen gemäß § 7i des Einkommensteuergesetzes (EstG) sogar 100 Prozent der Erhaltungskosten als Werbungskosten absetzen: „Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.“ Immobilieneigentümer, die das Denkmal nach der Sanierung vermieten, können also acht Jahre lang jeweils neun Prozent abschreiben, gefolgt von weiteren vier Jahren, in denen jeweils sieben Prozent der Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Somit können Kapitalanleger im relativ kurzen Zeitraum von nur zwölf Jahren die gesamten Erhaltungskosten abschreiben. Abschreibung des Kaufpreises einer Denkmalimmobilie Zusätzlich dürfen Vermieter natürlich – wie bei allen anderen Immobilien auch – die Gebäudeabschreibung auf den Anschaffungspreis anwenden. Dafür kommen bei Denkmalimmobilien in aller Regel zwei Abschreibungssätze in Fragen: Während Personen, die die Immobilie selbst bewohnen wollen, mit einer Denkmalimmobilie überhaupt erst die Gelegenheit bekommen, zumindest die Sanierungskosten abzuschreiben, profitieren Vermieter gleich doppelt. Sie können sowohl den Kaufpreis für das Denkmal als auch die folgenden Sanierungskosten jeweils vollständig abschreiben. Lediglich das Grundstück kann nicht planmäßig abgeschrieben werden. Selbstnutzung Vermietung Anschaffungskosten Grundstück – – Anschaffungskosten Gebäude Baujahr vor 1925 – 40 Jahre lang je 2,5 % Baujahr nach 1925 – 50 Jahre lang je 2,0 % Sanierungskosten 10 Jahre lang je 9,0 %(in Summe 90 %) 8 Jahre lang je 9,0 %4 Jahre lang je 7,0 %(in Summe 100 %) Übersicht der AfA-Sätze für denkmalgeschützte Immobilien Diese Voraussetzungen gelten für die Denkmal-AfA Damit die Denkmalschutzabschreibung greift, gelten strenge Vorgaben seitens des Gesetzgebers. Folgend ein Überblick. Ausweisung als denkmalgeschützte Immobilie (Baudenkmal) Die Immobilie muss von der jeweils zuständigen Denkmalbehörde als Baudenkmal anerkannt sein. Dafür wird das Gebäude von der Unteren Denkmalschutzbehörde (Stadt oder Kreis) in die sogenannte Denkmalliste eingetragen. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung wird der Erhalt der Immobilie als kulturelles Erbe gesichert und gefördert. Die Anforderungen für die Aufnahme in die Denkmalliste unterscheiden sich im Detail von Bundesland zu Bundesland und sind dem jeweiligen Denkmalschutzgesetz (DSchG) zu entnehmen. Achtung: Immobilie kann auch ohne Ausweisung ein Denkmal seinIn einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Bayern, ist ein Gebäude automatisch ein Baudenkmal, sobald es die gesetzlichen Kriterien dafür erfüllt. Also auch dann schon, wenn es noch gar keine Bescheinigung darüber gibt oder keine Denkmalplakette an der Fassade prangt. Die Eintragung in die Denkmalliste hat in den betroffenen Bundesländern lediglich deklaratorische Bedeutung und macht den Denkmalschutz des betroffenen Bauwerks öffentlich. Ob eine Immobilie unter Denkmalschutz steht, kann der sogenannten Denkmalliste in der jeweiligen Kommune, im Landkreis oder im Bundesland entnommen werden. Neben ganzen Häusern können auch nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz gestellt werden, zum Beispiel die Fassade von einem Haus aus der Gründerzeit. Bitte beachten Sie, dass bei einem Gebäude, von dem nur Teile unter Denkmalschutz stehen, auch die Abschreibung nur für die Sanierungen am Denkmalanteil möglich ist. Denkmalrechtliche Genehmigung für Sanierungsarbeiten Damit Sie die Sanierungsarbeiten an Ihrer Denkmalimmobilie über die Denkmal-AfA absetzen können, müssen die Arbeiten vorher von der zuständigen Behörde schriftlich genehmigt werden. Die Denkmalbehörde achtete darauf, dass bei der Sanierung oder Modernisierung die für Baudenkmäler geltenden Auflagen eingehalten werden. Bei der Planung der Sanierungsarbeiten sollten Sie insbesondere darauf achten, dass Aus den oben genannten Kriterien ergibt sich, dass beispielsweise Arbeiten an der Außenanlage von denkmalgeschützten Häusern (Zufahrt, Garten, etc.) in der Regel nicht abschreibungsfähig sind. Gleiches gilt für deren Einrichtung. Die denkmalrechtliche Genehmigung für die Sanierung und ggf. Umnutzung (z. B. Umbau landwirtschaftlicher Gebäude in Wohnräume) wird auf Antrag von der Denkmalschutzbehörde erteilt. Um einen positiven Bescheid zu erhalten, sollten Sie die geplanten Arbeiten so detailliert wie möglich beschreiben und den Aufwand dafür beziffern. Ergänzende Dokumente wie zum Beispiel Bauzeichnungen, Lagepläne und Fotografien sind einzureichen und erhöhen die Chance auf eine Bewilligung der Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung in der Regel mit Kosten verbunden ist. Die Gebühren für die Erteilung unterscheiden sich je nach Bundesland. Zudem sollte Ihnen bewusst sein, dass eine erteilte Genehmigung meist vier Jahre gültig ist. Schaffen Sie es nicht, innerhalb dieses Zeitraums mit den Sanierungsmaßnahmen zu beginnen, erlischt die Erlaubnis ohne weitere Benachrichtigung. Danach ausgeführte Arbeiten können nicht mehr abgeschrieben werden! In §